Menschen mit Behinderung

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Im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gibt es ein sehr breites Spektrum an Förderleistungen für Menschen mit Behinderung.

Das SGB II hat zu einer Weiterentwicklung der Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen geführt. Durch die weitestgehende Einbeziehung der Teilhabeleistungen des SGB III in die Grundsicherung für Arbeitsuchende konnte erreicht werden, dass auch diejenigen behinderten und schwerbehinderten Menschen Teilhabeleistungen erhalten können, die bis dahin wegen fehlender Versicherungszeiten nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gezählt hatten.

Mit dem SGB-II-Fortentwicklungsgesetz wurde nicht nur klargestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit auch zuständiger Rehabilitationsträger für erwerbsfähige, hilfebedürftige behinderte Arbeitsuchende ist, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, sondern auch die wesentlichen Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung geregelt. Damit ist sichergestellt, dass die Fachkompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger auch für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige genutzt werden kann. Die Rehabilitationsträger nehmen die mit dieser Eigenschaft verbundenen gesetzlichen Aufgaben nach dem SGB IX wahr. Hierzu gehören beispielsweise die Klärung der Zuständigkeiten und die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes. Davon unberührt bleibt die grundsätzliche Leistungsverantwortung und Entscheidungskompetenz der Träger der Grundsicherung über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB II.

Die berufliche Rehabilitation ist von dem Grundsatz "so normal wie möglich - so speziell wie erforderlich" geprägt. Daher werden besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Sind wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben besondere Leistungen unerlässlich, erfolgt die Förderung der Teilhabe an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme.