Fragen und Antworten zur Bedarfsgemeinschaft

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Mein Mann wird demnächst Altersrentner. Gehört er weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft?

Ja.  Nach § 7 Abs. 3 SGB II bilden der erwerbsfähige Leistungsberechtigte und der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte eine Bedarfsgemeinschaft. Allerdings ist von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer u. a. Rente wegen Alters bezieht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Damit wird klargestellt, dass Personen, die endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente wegen Alters beziehen, nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden und mithin nicht mehr in das System der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einbezogen sind. Gleichwohl kann sich der Rentenbezug Ihres Mannes auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeld II auswirken; denn bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB II). Die Altersrente Ihres Mannes ist hierbei zunächst auf seinen Gesamtbedarf (Regelbedarf plus anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung) anzurechnen und nur das diesen eigenen Bedarf übersteigende Einkommen wird im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Ermittlung der Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Sofern Ihr Mann mit seiner Altersrente seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kommen ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht.

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Ich habe ALG II beantragt, meine Frau ist nicht berufstätig. Muss sie sich auch um Arbeit kümmern, wenn ich ALG II bekomme?

Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen dazu beitragen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ihre Frau ist also verpflichtet, sich ebenfalls um Arbeit zu bemühen, wenn Sie und damit auch Ihre Frau - Arbeitslosengeld II bekommen. Sie muss jedes zumutbare Job-Angebot annehmen. Einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II muss Ihre Frau aber nicht stellen, denn als Antragsteller vertreten Sie die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

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Ich lebe mit einer Partnerin und ihren Kindern aus erster Ehe zusammen. Muss ich auch für diese Kinder aufkommen, wenn meine Partnerin Arbeitslosengeld II beantragt?

Ja. Bei der Festsetzung der Leistung für eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern wird auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt, auch wenn die Kinder nicht dessen leibliche Kinder sind. Diese Einkommensanrechnung stellt sicher, dass verheiratete Partner gegenüber unverheirateten Partnern nicht schlechter gestellt werden.

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Ich lebe mit meiner Partnerin/meinem Partner ohne Trauschein zusammen. Wird ihr/sein Einkommen auf mein Arbeitslosengeld II angerechnet?

Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen wohnen und länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau oder eines gleichgeschlechtlichen Paares handelt. Diese gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall von Ihnen durch Vorlage entsprechender Nachweise widerlegt werden. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen und kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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Ich wohne bei meinen Eltern und erhalte Lehrgeld. Hat das Einfluss auf den Anspruch meiner Eltern auf Arbeitslosengeld II?

In der Regel nicht. Die Ausbildungsvergütung wird erst einmal nur auf Ihren eigenen Bedarf angerechnet. Wenn Ihre Einnahmen niedriger sind als Ihr gesetzlicher Bedarf (Regelbedarf plus anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung plus ggf. Mehrbedarf) und Sie noch zuhause wohnen, können Sie ergänzendes Arbeitslosengeld II beantragen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden Sie mit Ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Sofern Ihre Einnahmen Ihren eigenen Bedarf übersteigen, kann maximal der Teil des Kindergeldes auf das Arbeitslosengeld II Ihrer Eltern angerechnet werden, der nicht zur Sicherung Ihres eigenen Bedarfs erforderlich ist. Wenn Sie diese Altersgrenze erreicht haben, bilden Sie mit Ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft. In diesem Fall wird Ihre Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung besonderer Maßgaben geprüft (siehe Grafik Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft). Meistens sind Ausbildungsvergütungen aber nicht so hoch, dass eine Anrechnung stattfindet.

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Meine 16-jährige Tochter geht noch zur Schule. Erhält sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?

Wenn Sie selbst oder Ihre Partnerin/Ihr Partner Arbeitslosengeld II erhalten, gibt es drei Möglichkeiten.

  • Wenn Ihre Tochter bei Ihnen wohnt und hilfebedürftig ist, kann sie Arbeitslosengeld II bekommen. Denn Kinder ab dem 15. Geburtstag gelten in der Regel als "erwerbsfähig", auch wenn sie noch zur Schule gehen.
  • Lebt Ihre Tochter in einem eigenen Haushalt und hat Anspruch auf Schüler-BAföG (§ 2 Abs. 1a BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (§ 64 SGB III), bekommt sie kein Arbeitslosengeld II.
  • Lebt Ihre Tochter in einem eigenen Haushalt, hat aber keinen Anspruch auf Schüler-BAföG oder auf Berufsausbildungsbeihilfe, erhält sie ebenfalls Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 6 SGB II).

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Meine 24-jährige, berufstätige Tochter wohnt bei mir. Wird bei der Berechnung meines Arbeitslosengeldes II ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt?

Das kommt auf die Höhe des Einkommens Ihrer Tochter an. Kann Ihre Tochter ihren eigenen Bedarf (Regelbedarf und anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung) aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen decken, wird das Einkommen Ihrer Tochter grundsätzlich nicht mehr bei Ihrem Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Nur bei einem hohen Einkommen, kann eine Anrechnung bis zur Höhe des Kindergeldes auf Ihr Arbeitslosengeld II in Frage kommen. Allerdings werden dann auch Freibeträge vom Erwerbseinkommen von der Anrechnung freigelassen. Verdient Ihre Tochter aber so wenig, dass sie beide weiterhin auf (ergänzendes) Arbeitslosengeld II angewiesen sind (das geht bis zu dem 25. Geburtstag Ihrer Tochter), wird ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von Freibeträgen und der zur Berufausübung notwendigen Aufwendungen lediglich bei ihr berücksichtigt. Sie erhalten dann Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung von Einkommen ihrer Tochter. Aus dem Bewilligungsbescheid können Sie dann sehen, wie hoch die auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Leistungen sind. Dabei werden Sie erkennen, dass das Einkommen Ihrer Tochter aufgrund der Freibeträge zu einem höheren Haushaltseinkommen und damit zu einer Besserstellung führt.

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Meine Eltern bekommen Arbeitslosengeld II. Muss ich für sie aufkommen?

Ob Sie Ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Jobcenter ziehen Sie nicht zu Unterhaltszahlungen für Ihre Eltern heran, es sei denn, Ihre Eltern haben den Unterhaltsanspruch gegen Sie bereits geltend gemacht. (Siehe hierzu auch: Wird mein Lehrgeld auf den Anspruch meiner Eltern angerechnet?)

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Was gilt für Jugendliche unter 25 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern wohnen?

Volljährige Arbeitslosengeld-II-Bezieher unter 25 Jahren bilden mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft. Daraus folgt, dass für sie ein maßgebender Regelbedarf in Höhe von 299 Euro (Stand 1.01.2012) gilt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet und unter 25 Jahren sind. Zusätzlich werden für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes II die anteiligen Unterkunftskosten in der gemeinsamen Wohnung mit den Eltern und weiteren Geschwistern unter 25 Jahren in Ansatz gebracht.

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Wird das Einkommen meines Ehepartners auf mein Arbeitslosengeld II angerechnet?

Ja, denn Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind als bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen ausgestaltet, die erst gezahlt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise gesichert werden kann. Daher werden das eigene Einkommen und das des Partners bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Allerdings werden vom Einkommen vorab verschiedene Beträge von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II freigelassen. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben, als Personen, die allein durch Arbeitslosengeld II ihren Lebensunterhalts decken (siehe Grafik Anstieg des Haushaltseinkommen durch Erwerbseinkommen).

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