Fragen und Antworten zu Menschen mit Behinderung/Rehabilitation

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Bekommen Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen?

Erhalten erwerbsfähige Menschen mit Behinderung

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des SGB IX, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
  • Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII,

bekommen sie einen Mehrbedarf von 35 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs.

Nicht erwerbsfähige Menschen, die voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sind und Sozialgeld erhalten, können einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs erhalten, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben.

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Ich bin Rehabilitand und erhalte Arbeitslosengeld II. Wer ist jetzt für meine berufliche Rehabilitation zuständig?

Wenn bei Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden sind, bleibt Ihr bisheriger Rehabilitationsträger weiterhin für Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit für Sie zuständig.

Bei dem Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit besteht für erwerbsfähige Hilfebedürftige jedoch eine Besonderheit: Die Bundesagentur für Arbeit nimmt die mit dem SGB IX verbundenen gesetzlichen Aufgaben wahr. Hierzu gehört beispielsweise die Klärung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 SGB IX einschließlich der Erstellung eines Eingliederungsvorschlags. Die Leistungsverantwortung (z.B. die Finanzierung einer beruflichen Weiterbildung sowie unterhaltssichernde Leistungen) verbleibt für viele Leistungen bei dem Jobcenter bzw. dem zugelassenen kommunalen Träger.

Übrigens: Um die Vermittlung in Arbeit kümmert sich das Jobcenter bzw. der zugelassene kommunale Träger.

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Ich brauche wegen meiner Behinderung Hilfen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Wer ist zuständig?

Sie können bei jedem Rehabilitationsträger (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Die Zuständigkeit wird von den Rehabilitationsträgern in der Regel innerhalb von zwei Wochen untereinander ermittelt, so dass Sie dann von Ihrem zuständigen Rehabilitationsträger über das Ergebnis unterrichtet werden.

Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können alle Hilfen erbracht werden, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines behinderten Menschen zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Dabei wird nicht nur die Leistungsfähigkeit berücksichtigt, auch die Neigungen und bisherigen Tätigkeiten spielen eine wichtige Rolle. Die Wiedereingliederung in eine Berufstätigkeit ist besonders wichtig, weil so die Folgen der Behinderung am besten überwunden werden können. Folgende Leistungen helfen beim beruflichen Wiedereinstieg:

  • Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen,
  • Hilfen zur Errichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes,
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung.

Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Sie in Frage kommen, wird dann individuell von Ihrem Rehabilitationsträger entschieden.

Wenn Sie unsicher sind, an wen Sie sich wenden können, helfen Ihnen die flächendeckend eingerichteten Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation weiter. Die Adressen können Sie online unter www.reha-servicestellen.de abrufen.

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Wer ist für behinderte hilfebedürftige Personen als Rehabilitationsträger zuständig?

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch für den Personenkreis der behinderten hilfebedürftigen Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig, sofern kein anderer Rehabilitationsträger (z.B. die Rentenversicherung bei langjährig Versicherten oder die Berufsgenossenschaften bei Leistungen nach Arbeits- oder Wegeunfällen) zuständig ist. Damit ist sichergestellt, dass die Fachkompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger auch für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten bleibt. Die Bundesagentur übernimmt auch die Klärung der Zuständigkeiten und des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 SGB IX einschließlich der Erstellung eines Eingliederungsvorschlags.

Die Träger der Grundsicherung haben aber Leistungsverantwortung und Entscheidungskompetenz bei Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 SGB II. Im Interesse einer raschen beruflichen Eingliederung hilfebedürftiger, behinderter Menschen sollen daher die zugelassenen kommunalen Träger und die Jobcenter eng mit der Bundesagentur als Rehabilitationsträger zusammenarbeiten.

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