- Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?
- Besteht ein Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II?
- Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch Sachleistungen oder Essensgutscheine?
- Ich bin schwanger. Bekomme ich mehr Geld?
- Ich bin selbstständig und bekomme ergänzend Arbeitslosengeld II. Muss ich Einkommensnachweise von meinen Auftraggebern vorlegen?
- Ich bin selbstständig und privat versichert. Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung?
- Mein Antrag auf Kinderzuschlag ist abgelehnt worden. Kann ich rückwirkend Arbeitslosengeld II beantragen?
- Muss ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Versicherungsbeiträge z. B. für Hausrat oder Haftpflicht selbst zahlen?
- Stimmt es, dass das Arbeitslosengeld II erhöht wurde?
- Welche Leistungen umfasst das neue Bildungspaket?
- Umfasst eine Babyerstausstattung auch Leistungen über die Babybekleidung hinaus?
- Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?
- Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld?
- Wie hoch ist die Regelleistung beim ALG II? Gibt es noch Unterschiede bei den Leistungen in Ost und West?
- Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?
- Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld II während der Sperrzeit?
Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?
Ja, Sie müssen aber eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.
Geht aus der Bescheinigung hervor, dass Sie voraussichtlich länger als sechs Monate krank sein werden, sind Sie nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes. Sie können dann entweder: Sozialgeld, (wenn Sie mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben) oder, Sozialhilfe (wenn Sie allein stehend sind) erhalten.
Besteht ein Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II?
Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und der Bezug von Arbeitslosengeld II schließen sich gegenseitig aus. Wenn die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag gegeben sind, gibt es kein Arbeitslosengeld II. Wird die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nur ohne die Berücksichtigung von möglicherweise zustehenden Mehrbedarfen ( z.B. für Schwangerschaft, Alleinerziehung) vermieden, besteht ein Wahlrecht zugunsten des Kinderzuschlages.
Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch Sachleistungen oder Essensgutscheine?
Ja, im Bedarfsfall bekommen Sie Sachleistungen, z. B. Gutscheine für Möbel und Kleidung. Lebensmittelgutscheine können ausgestellt werden, wenn Ihnen das Arbeitslosengeld II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gekürzt worden ist. Das passiert, wenn Sie Ihre Pflicht als Leistungsberechtigter verletzt haben. In diesem Fall können auch ergänzende Sachleistungen erbracht werden.
Ich bin schwanger. Bekomme ich mehr Geld?
Ja, auf Antrag. Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Ihnen stehen also zusätzlich 64 Euro im Monat zu wenn Sie allein stehend sind, und 57 Euro, wenn Sie einen Partner haben.
Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent (135 Euro) zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent (45 Euro) gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuchs abnimmt.
Ich bin selbstständig und bekomme ergänzend Arbeitslosengeld II. Muss ich Einkommensnachweise von meinen Auftraggebern vorlegen?
Nein, die bislang bestehende Pflicht aus §§ 58 und 60 SGB II zur Einkommensbescheinigung und Auskunft gegenüber den Trägern wurde aufgehoben.
Allerdings müssen Sie im Rahmen ihrer Gewinnermittlung unter Umständen die Notwendigkeit, Unaufschiebbarkeit und Angemessenheit bestimmter Betriebsausgaben sowie im Zweifelsfall die Höhe Ihrer betrieblichen Einnahmen nachweisen. In welcher Art Sie diese Nachweise erbringen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Ein Einkommensnachweis des Auftraggebers ist eine Nachweismöglichkeit.
Ich bin selbstständig und privat versichert. Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung?
Wenn Sie allein aufgrund der Aufwendungen für eine eigenständige Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig (gem. § 9 SGB II) würden, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag Aufwendungen im erforderlichen Umfang für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.
Mein Antrag auf Kinderzuschlag ist abgelehnt worden. Kann ich rückwirkend Arbeitslosengeld II beantragen?
Wenn Sie den Kinderzuschlag beantragt und einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, können Sie, innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Ablehnungsbescheides, rückwirkend Arbeitslosengeld II beantragen, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Muss ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Versicherungsbeiträge z. B. für Hausrat oder Haftpflicht selbst zahlen?
Ja. Solche Beiträge sind im Regelbedarf enthalten. Wenn Sie Einkommen haben, können Sie aber Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht, Gebäudebrandversicherung) in nachgewiesener Höhe vom Einkommen absetzen. Zudem können Sie 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z. B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal absetzen. Bei Mini-Jobs bis 400 Euro sind diese Abzugsmöglichkeiten bereits in einem Betrag von 100 Euro enthalten, der stets vom Einkommen abgezogen wird. Bei Einkommen oberhalb 400 Euro monatlich werden die genannten Abzüge berücksichtigt, wenn sie insgesamt 100 Euro übersteigen.
Stimmt es, dass das Arbeitslosengeld II erhöht wurde?
Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 374 Euro. Die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs beträgt ab 1.1.2012 im Einzelnen:
| für alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte: | 374 Euro |
| jeweils für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Partner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: | 337 Euro |
| für erwachsene Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die keinen eigenen Haushalt führen oder die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen: | 299 Euro |
| für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: | 287 Euro |
| für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): | 251 Euro |
| für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): | 219 Euro |
Einige vom Regelbedarf abhängigen Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende, fallen ebenfalls höher aus.
Alle Bedarfsgemeinschaften erhalten bis Ende Dezember 2011 einen schriftlichen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über die für sie jeweils eintretenden Änderungen.
Zusätzlich zu den maßgebenden Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche werden seit dem 1.01.2011 Bildungs- und Teilhabeleistungen -das sogenannte Bildungspaket - berücksichtigt.
Welche Leistungen umfasst das neue Bildungspaket?
Einen Zuschuss zum Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Einen Zuschuss fürs gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Schule oder Kita ein entsprechendes Angebot bereithalten und wahrnehmen. Der verbleibende Eigenanteil des Kindes liegt bei einem Euro pro Tag.
Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel der jeweiligen Klassenstufe erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich ein Budget in Höhe von bis zu 10 Euro bereitgestellt, das zum Beispiel für eine Mitgliedschaft im Sportverein oder für die Musikschule eingesetzt werden kann.
Schulbedarf und Ausflüge: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und im Februar 30 Euro - insgesamt 100 Euro. Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge in Schulen und Kita finanziert.
Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, etwa durch den Regelbedarf, werden diese tatsächlichen Aufwendungen erstattet.
Umfasst eine Babyerstausstattung auch Leistungen über die Babybekleidung hinaus?
Ja, § 24 Abs. 3 SGB II verdeutlicht, dass eine Babyerstausstattung auch über die Babybekleidung hinaus als einmalige Leistung übernommen wird.
Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?
Das Arbeitslosengeld II wird am Anfang des Monats ausgezahlt. Daran müssen Sie bei Mietzahlungen denken. Wenn Sie über ein Konto verfügen, kommt das Geld per Überweisung. Sie können auch das Konto eines Familienmitglieds oder eines Bekannten angeben.
Haben Sie kein eigenes Konto und wollen das Geld nicht auf ein fremdes Konto überweisen lassen, sind die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung anzuweisen. Das verursacht aber Kosten. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen diese Kosten nur dann, wenn Sie nachweisen, dass die Bank sich weigert, Ihnen ein Konto einzurichten. Sie müssen sich das von der Bank bescheinigen lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz, das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen bei Hilfebebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entweder als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten.
Sozialgeld steht Menschen zu, die
nicht erwerbsfähig sind. Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (mehr als sechs Monate) nicht mehr als drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, und
in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Erwerbsfähigen leben.
Die Leistungen des Sozialgeldes entsprechen denen des Arbeitslosengeldes II.
Nicht Erwerbsfähige, die keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Erwerbsfähigen angehören, können Sozialhilfe nach SGB XII beantragen.
Wie hoch ist der Regelbedarf beim ALG II? Gibt es noch Unterschiede bei den Leistungen in Ost und West?
Es gibt bereits seit 1. Juli 2006 keine Unterschiede in der Höhe der Regelleistungen in Ost und West.
Zum 1. Januar 2012 greift ein neuer Anpassungsmechanismus für die Regelbedarfe beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Alleinstehende erhalten nunmehr 374 (+10) Euro, Partner 337 (+9) Euro. Kinder zwischen 18 und 24 Jahren, die bei ihren Eltern wohnen, erhalten künftig 299 (+8) Euro. Für Kinder von 14-17 Jahren (287 Euro) und 6-13 Jahren (251 Euro) bleibt der Regelbedarf auf Grund einer Übergangsregelung gleich. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr erhalten künftig 219 (+4) Euro.
Alle Bedarfsgemeinschaften erhalten bis Ende Dezember 2011 einen schriftlichen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über die für sie jeweils eintretenden Änderungen.
Zusätzlich zu den maßgebenden Regelbedarf werden seit dem 1.01.2011 Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt für:
- Kosten für eintägige und mehrtägige Schul- bzw. Kitaausflüge,
- Leistungen für den Schulbedarf i.H.v. 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres,
- Kosten für die Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind und nicht bereits von Dritten getragen werden,
- Leistungen für eine schulnahe Lernförderung unter bestimmten Voraussetzungen,
- Mehrkosten für ein gemeinschaftliches Schulmittagessen und
- ein monatliches Teilhabebudget im Wert von bis zu 10 Euro für soziale Teilhabe.
Diese Leistungen werden auch für Kinder zur Verfügung gestellt, für die ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird.
Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?
Sie erhalten Arbeitslosengeld II, solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.). Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende prüfen auf Antrag alle sechs Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben.
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld II während der Sperrzeit?
Ja. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört die Erwerbsfähigkeit und die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist jemand, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Das kann insbesondere während einer Sperrzeit der Fall sein, wenn das Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Allerdings wird in diesem Fall das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent abgesenkt.
