Fragen und Antworten zu "Fördern und Fordern"

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Ich fahre zu einer beruflichen Weiterbildung. Bekomme ich die Kosten erstattet?

Ja, Fahrkosten werden in Höhe des Betrages erstattet, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. Dies ist auf die niedrigste Klasse (z.B. die 2. Klasse bei der Bahn) bezogen. Benutzen Sie andere Verkehrsmittel, so erhalten Sie eine pauschale Wegstreckenentschädigung.

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Unter welchen Voraussetzungen habe ich einen Anspruch auf eine Ausbildung oder eine Weiterbildung während des Bezuges von Arbeitslosengeld II?

Das Jobcenter hat die Aufgabe, erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen. Zu den Pflichtleistungen des Jobcenters zählt auch die Ausbildungsvermittlung für leistungsberechtigte junge Menschen. Das Jobcenter kann diese Aufgabe gegen Kostenerstattung auf die Arbeitsagentur mit deren Zustimmung übertragen. Die Prozesssteuerung bleibt auch in diesen Fällen beim Jobcenter.

Für die finanzielle Unterstützung während einer beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seemanngesetz und dem Altenpflegegesetz des Bundes ist die Agentur für Arbeit zuständig. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere eine eigene Wohnung) besteht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, soweit die Ausbildungsvergütung und das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten (hier gibt es Freibeträge) zur Deckung des im Gesetz pauschalierten Gesamtbedarfs nicht ausreichen. Einen Rechtsanspruch auf einen Ausbildungsplatz kann es nicht geben, da die Arbeitgeber nach der grundgesetzlich gewährleisteten Vertragsfreiheit in ihrer Entscheidung frei sind, wen sie ausbilden wollen.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich beruflich weiterbilden möchten, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So muss z.B. die Weiterbildung für die berufliche Eingliederung notwendig sein. Ein Rechtsanspruch auf eine Weiterbildungsförderung besteht nicht, mit Ausnahme der Förderung zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben aber Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung.

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Ich habe bisher noch nie gearbeitet und will Arbeitslosengeld II beantragen. Was erwartet mich?

Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.

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Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?

Sie müssen grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind - auch Mini-Jobs. Zumutbar ist eine Arbeit auch, wenn der Lohn unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Nicht annehmen müssen Sie Angebote, die "sittenwidrig" sind. Als sittenwidrig gilt z. B. ein Lohn, der zirka 30 Prozent unter dem jeweiligen ortsüblichen Lohn liegt. Zudem darf der Job keine besonderen körperlichen Anforderungen stellen, die eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit wesentlich erschweren würden (z.B. für einen Konzertpianisten ist es in der Regel nicht zumutbar, als Waldarbeiter zu arbeiten, da er seine Fingerfertigkeit verlieren könnte). Es gibt noch weitere Ausnahmen: Arbeit ist nicht zumutbar, wenn Sie ein Kind erziehen, das jünger als drei Jahre ist, oder einen Angehörigen pflegen und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

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Welche Förderung kann ich erhalten, wenn ich mich selbstständig mache?

Wenn Sie die Selbstständigkeit aus dem alleinigen Bezug von Arbeitslosengeld II heraus beginnen, und Ihre Einnahmen zunächst nicht für die Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes ausreichen, können Sie weiterhin ergänzendes Arbeitslosengeld II erhalten. Zudem ist eine Unterstützung durch ein zusätzliches Einstiegsgeld für maximal 24 Monate möglich.

Außerdem können Zuschüsse von bis zu 5.000 € und/oder Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern gewährt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

Soweit Sie selbständig sind, können ab 1. April 2012 Kosten für Beratung oder Kenntnisvermittlung durch Dritte (z.B. Gründungsinitiativen oder Unternehmens-/Steuerberater) übernommen werden. Die Förderung von beruflichen Qualifikationen ist hiervon allerdings nicht erfasst.

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Welche Sanktionen können den Leistungsbezieher über 25 Jahre bei Pflichtverletzungen treffen?

Wenn Sie eine zumutbare Arbeit ablehnen, wird Ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent der für Sie maßgebenden Regelleistung gekürzt.

Lehnen Sie innerhalb eines Jahres eine zweite zumutbare Arbeit ab, erfolgt eine weitere dreimonatige Kürzung um dann 60 Prozent Ihrer Regelleistung. Bei jeder weiteren Ablehnung innerhalb eines Jahres wird das Arbeitslosengeld II vollständig gestrichen.

Versäumen Sie trotz einer entsprechenden Aufforderung des Trägers, sich bei ihm zu melden oder zu einem Untersuchungstermin zu erscheinen, mindert sich die Leistung für jedes dieser Versäumnisse um 10 Prozent des Regelbedarfs.

Bei einer Minderung der Leistungen um mehr als 30 Prozent können Sie aber Sachleistungen, z.B. Kleidung oder Lebensmittelgutscheine, erhalten. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides folgt, der die Absenkung der Leistung feststellt.

Von der Sanktion ist das gesamte Arbeitslosengeld II erfasst, also auch die Leistungen für die Unterkunft und Leistungen für Mehrbedarfe. Der Träger kann den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 Prozent abmildern, wenn Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen.

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Wenn ich als Jugendlicher ein Arbeitsangebot ablehne, was passiert dann?

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und eine zumutbare Arbeit ablehnen, wird Ihr Regelbedarf für drei Monate gestrichen. Gestrichen werden aber noch nicht die Zahlungen für Unterkunft und Heizung. Diese werden aber in der Regel direkt an den Vermieter überwiesen, damit Sie Ihre Wohnung behalten können. Das Notwendigste zum Leben erhalten Sie in Form von Sachleistungen (etwa Lebensmittelgutscheine oder Kleidung).

Bei einer wiederholten Arbeitsablehnung entfällt auch die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter.

Um Obdachlosigkeit bei den Jugendlichen zu vermeiden, können die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch sofort wieder übernommen werden, wenn der Jugendliche sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Der Leistungsträger kann die Sanktionen darüber hinaus flexibel einsetzen. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit, im Einzelfall die Absenkung bzw. den Wegfall des Regelbedarfs von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen.

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Arbeitsgelegenheiten (sog. "Ein-Euro-Jobs")

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, können an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmen. Im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten (in der Öffentlichkeit "Ein-Euro-Jobs" genannt) können Arbeiten durchgeführt werden, die zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen.

Über die Förderung entscheiden die regional zuständigen Jobcenter entsprechend der individuellen Erfordernisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.

Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten können auch an anderen Arbeitsmarktmaßnahmen teilnehmen, etwa einer Qualifizierung. Über solche Kombinationen entscheidet das Jobcenter vor Ort.

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