Wer Kinder erzieht, hat besondere Belastungen. Deshalb werden Erziehende auch besonders unterstützt, mit finanziellen Zuschüssen ebenso wie mit Serviceleistungen. Die persönlichen Ansprechpartner helfen Eltern beispielsweise bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten.
Kinderzuschlag
Eltern mit geringem Einkommen, die mit ihrem Einkommen oder Vermögen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt sicherstellen können, nicht aber den Lebensunterhalt für ihre Kinder, können den so genannten Kinderzuschlag für diese erhalten. Durch den Kinderzuschlag wird verhindert, dass Eltern allein wegen des Unterhalts der Kinder Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Leistungen beantragen müssen Der Zuschlag kann bis zu 140 Euro pro Monat pro Kind betragen. Er wird bei der Familienkasse beantragt, die auch das Kindergeld auszahlt. Bis zu welchem Einkommen Familien den Kinderzuschlag erhalten können, hängt von der Höhe der Miete und den Ansprüchen auf so genannte "Mehrbedarfe" (etwa für Schwangere oder Alleinerziehende) ab. Höhere angemessene Mieten oder besondere Mehrbedarfe verschieben den Einkommensbereich, in dem Kinderzuschlag gezahlt werden kann, nach oben; niedrigere Mieten verschieben ihn nach unten.
Eigenständige Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfe auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 transparent und nachvollziehbar hergeleitet.
Zum 1. Januar 2012 greift ein neuer Anpassungsmechanismus für die Regelbedarfe beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.Alleinstehende erhalten nunmehr 374 (+10) Euro, Partner 337 (+9) Euro. Kinder zwischen 18 und 24 Jahren, die bei ihren Eltern wohnen, erhalten künftig 299 (+8) Euro. Für Kinder von 14-17 Jahren (287 Euro) und 6-13 Jahren (251 Euro) bleibt der Regelbedarf auf Grund einer Übergangsregelung gleich. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr erhalten künftig 219 (+4) Euro.
Einige vom Regelbedarf abhängige Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende, fallen ebenfalls höher aus.
Alle Bedarfsgemeinschaften erhalten bis Ende Dezember 2011 einen schriftlichen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über die für sie jeweils eintretenden Änderungen.
Bildungs- und Teilhabeleistungen
Zusätzlich zu den maßgebenden Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche werden seit dem 1.01.2011 die neuen Bildungs- und Teilhabeleistungen - das sogenannte Bildungspaket -erbracht.
Das neue Bildungspaket umfasst folgende Leistungen:
- Kosten für eintägige und mehrtägige Schul- bzw. Kitaausflüge,
- Leistungen für den Schulbedarf i.H.v. 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres,
- Kosten für die Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind und nicht bereits von Dritten getragen werden,
- Leistungen für eine schulnahe Lernförderung unter bestimmten Voraussetzungen,
- Mehrkosten für ein gemeinschaftliches Schulmittagessen und
- ein monatliches Teilhabebudget im Wert von bis zu 10 Euro für soziale Teilhabe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Diese Leistungen werden auch für Kinder zur Verfügung gestellt, für die ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird.
Mehr Informationen zum Bildungspaket unter www.bildungspaket.bmas.de
Mehrbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Schwangere und Alleinerziehende erhalten wegen ihres Mehrbedarfs zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bis zur Entbindung zusätzlich. Bei Alleinerziehenden ist die Höhe der zusätzlichen Leistungen abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. Alleinerziehende bekommen einen Mehrbedarfszuschlag von mindestens 12 und maximal 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen. Dieser beträgt 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (nach § 21 Abs.3 SGB II), wenn die Person mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Der Mehrbedarf beträgt 12 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) für jedes Kind, höchstens jedoch 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nr. 1 ergibt (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs:
- 1 Kind unter 7 Jahren: 36 Prozent
- 1 Kind über 7 Jahren: 12 Prozent
- 2 Kinder unter 16 Jahren: 36 Prozent
- 2 Kinder über 16 Jahren: 24 Prozent
- 4 Kinder: 48 Prozent
- ab 5 Kinder: 60 Prozent
Alleinstehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.
Inhaltlich umfasst der Mehrbedarfszuschlag vor allem die (zusätzlichen) Aufwendungen für Kontaktpflege, für Verteuerung des Einkaufs wegen mangelnder Beweglichkeit, für kleinere Geschenke an Dritte, für gelegentliche Dienstleistungen, für erhöhten Bedarf an Unterhaltung und Spielzeug.
Mit dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wird also nicht der Bedarf des Kindes zum Lebensunterhalt abgedeckt, denn dieser wird mit dem maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II (in Verbindung mit § 23) gewährt. Der Alleinerziehende erhält den Zuschlag weil er allein für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgt.
