Nicht wenige erwerbsfähige Leistungsberechtigte gehen einer u.a. geringfügigen Beschäftigung nach, um nicht den Kontakt zum Arbeitsmarkt zu verlieren. Das ist auch ausdrücklich gewünscht. Die Regelungen der neuen Grundsicherung fördern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Mit Mini-, Midi- und Teilzeitjobs sind Arbeitslosengeld-II-Bezieher in der Lage, einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen und demgemäß ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Die leistungsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit stellen sicher, dass derjenige mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung hat, als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht.
Freibeträge
Damit aber derjenige, der arbeitet, mehr Geld in der Tasche behält als derjenige, der nicht arbeitet, gibt es Freibeträge.
Ein Grundfreibetrag von 100 Euro gilt für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld-Bezieher kann anrechnungsfrei 100 Euro verdienen, ohne dass seine Leistung gekürzt wird. Bei einem Bruttoeinkommen, die zwischen 100 Euro und 1000 Euro liegen, bleiben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger zusätzlich 20 Prozent (also maximal 180 Euro). Damit erhöht sich das Haushaltseinkommen um maximal 280 Euro und sie tragen mit eigenem Einkomme zur Sicherung des Lebensunterhalts bei. Liegt das Einkommen über 1000 Euro sind 10 Prozent des übersteigenden Betrages zusätzlich anrechnungsfrei.
Beispielsweise ergäben sich bei 900 Euro Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von: 100 Euro (Grundfreibetrag) plus 160 Euro (20 Prozent von 800 Euro) also insgesamt 260 Euro. Dieser Betrag wird vom erzielten Nettoeinkommen abgezogen und damit nicht bei der Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Um diesen Betrag erhöht sich das Haushaltseinkommen, das sich aus Erwerbseinkommen und ergänzendem Arbeitslosengeld II zusammensetzt.
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro, für Hilfebedürftigen mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.
Fahrtkosten
Wer mehr als 400 Euro brutto verdient, kann auch noch Fahrtkosten und andere Ausgaben von seinen Einkünften abziehen, Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, erstatten die Job Center nur die Kosten, die die Fahrt mit den Öffentlichen verursachen würden.
Einmalige Einnahmen / Saisonarbeit
Mitunter haben Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht immer die Möglichkeit regelmäßig durch eine geringfügige Beschäftigung ein Einkommen zu erzielen, sondern nehmen einen befristeten Job an. Sie verdienen dann in einem überschaubaren Zeitraum so viel, dass ihr zuständiges Job Center eigentlich die Geldleistung vermindern oder gar einstellen müsste. Denn wer genug Geld zum Lebensunterhalt verdient, braucht weniger staatliche Unterstützung.
Das würde aber einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Daher werden einmalige Einnahmen (wie z.B. eine einmalige Lohnzahlung aus einer befristeten Tätigkeit aber auch Steuerrückerstattungen oder Weihnachtsgeld) auf mehrere Monate aufgeteilt und nur die Teilsummen angerechnet. Damit bleibt der Leistungsanspruch und Versicherungsschutz erhalten und der Verwaltungsaufwand bleibt in einem vernünftigen Rahmen.
Renten und andere Einkommen
Für sonstige Einkommen, z. B. aus Sozialleistungen, gibt es keine Freibeträge. Aber bestimmte Einkommen werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
