Wer arbeitet, soll mehr Geld in der Tasche haben als jemand, der ausschließlich Leistungen bezieht. Dies ist bereits durch die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit gewährleistet. Wer aber arbeitslos ist und eine Arbeit aufnimmt, die weniger oder unwesentlich mehr bringt als das Arbeitslosengeld II oder wer sich selbständig macht, kann zusätzlich einen Job-Zuschuss in Form des Einstiegsgeldes erhalten.
Das Einstiegsgeld schafft einen zusätzlichen Anreiz für Arbeitsuchende, auch eine gering entlohnte Arbeit anzunehmen oder sich selbstständig zu machen. Bedingung für den Zuschuss ist die Aussicht auf Erfolg. Das heißt: Die Annahme eines geringfügig entlohnten Jobs oder die Gründung eines eigenen Unternehmens muss die Chance bieten, auf Dauer von Hilfeleistungen unabhängig zu werden. Deswegen ist die Beendigung der Arbeitslosigkeit eine Anspruchsvoraussetzung.
Was die Höhe des Einstiegsgeldes angeht, hat der persönliche Ansprechpartner einen gewissen Spielraum. Er berücksichtigt, wie lange ein Arbeitsuchender bereits arbeitslos ist und wie sich seine Bedarfsgemeinschaft zusammensetzt, also z.B. ob er Familie hat. Der Zuschuss kann für höchstens 24 Monate gewährt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Das Einstiegsgeld ist die Chance für Empfänger von ALG II auf Selbstständigkeit. Ein Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht ihnen nicht zu.
