- Was ist in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1. Januar 2012 neu bzw. anders geregelt?
- Was passiert mit meiner Kranken– und Pflegeversicherung, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
- Bekomme ich Arbeitslosengeld II, wenn mein Arbeitslosengeld nicht zum Lebensunterhalt reicht?
- Habe ich Anspruch darauf, dass mein minderjähriges Kind betreut wird?
- Haben Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in Haftanstalten untergebracht sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
- Ich beziehe Arbeitslosengeld II. Kann ich in Urlaub fahren?
- Kann ich als Student Arbeitslosengeld II bekommen?
- Mein Antrag wurde abgelehnt. Kann ich Widerspruch einlegen?
- Muss ich alle sechs Monate einen neuen Antrag stellen?
- Was passiert wenn das Arbeitslosengeld endet?
- Wer erbringt die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende?
- Wer ist für Obdachlose zuständig?
- Wer kümmert sich darum, dass ich in Arbeit vermittelt werde?
- Wie können die Jobcenter meine Angaben überprüfen?
- Der Personalausweis ist am 10.05.2011 abgelaufen. Über das Geld für den Ausweis verfüge ich nicht. Was kann ich unternehmen?
Was ist in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 1. Januar 2012 neu bzw. anders geregelt?
Neue Regelbedarfe für das Arbeitslosengeld II
Zum 1. Januar 2012 greift der neue Anpassungsmechanismus für die Regelbedarfe beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Alleinstehende erhalten künftig 374 (+10) Euro, Partner 337 (+9) Euro. Kinder zwischen 18 und 24 Jahren, die bei ihren Eltern wohnen, erhalten künftig 299 (+8) Euro. Für Kinder von 14-17 Jahren (287 Euro) und 6-13 Jahren (251 Euro) bleibt der Regelbedarf auf Grund einer Übergangsregelung gleich. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr erhalten künftig 219 (+4) Euro.Neuer Absetzbetrag für Bundesfreiwillige, die Arbeitslosengeld II erhalten
Bei Personen, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen, bleibt künftig von ihrem Taschengeld ein pauschalierter Betrag in Höhe von 175 Euro monatlich anrechnungsfrei, ohne dass sie dafür Ausgaben (für Versicherungen und Werbungskosten) nachweisen müssen. Bislang war nur ein Betrag von 60 Euro vom Taschengeld anrechnungsfrei; darüber hinaus konnten aber auf Nachweis Werbungskosten und Versicherungsbeiträge abgesetzt werden. Es ist sichergestellt, dass durch die neue Regelung kein Freiwilliger schlechtergestellt wird als nach der bisherigen Regelung.
Was passiert mit meiner Kranken– und Pflegeversicherung, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
Der Versicherungsstatus bei Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) ist abhängig von der vorherigen Versicherung. Waren Sie bereits vor dem Bezug von ALG II in der gesetzlichen Kranken– und Pflegversicherung versichert, so können Sie diese Versicherung fortführen. Stellen Sie als Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf ALG II, so verbleibt in der Regel ein Mitglied in der gesetzlichen Pflichtversicherung; der Ehegatte und die Kinder führen die Versicherung in der Familienversicherung fort. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Grundsicherungsträger gezahlt. Sollte Ihre Krankenkasse einen "Zusatzbeitrag" fordern, gelten besondere Maßgaben. Grundsätzlich müssen Arbeitslosengeld II BezieherInnen keinen Zusatzbeitrag zahlen. Soweit Sie in einer Krankenkasse sind, die höchstens den durchschnittlichen „Zusatzbeitrag“ erhebt, übernimmt diesen Betrag der Bund. Fordert die Krankenkasse einen höheren als den durchschnittlichen „Zusatzbeitrag“, haben Leistungsbezieher ein Sonderkündigungsrecht. Sie können dann in eine Krankenkasse wechseln, die keinen über den durchschnittlichen Zusatzbeitrag hinausgehenden Betrag fordert. Nur wenn Sie diese Kündigungsmöglichkeit nicht nutzen, müssen Sie den Differenzbetrag zwischen durchschnittlichem Zusatzbeitrag und höherem kassenindividuellem Beitrag selbst zahlen.Bei weiteren Fragen zur Krankenversicherung könnten Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenversicherung wenden.Waren Sie bereits vor dem Bezug von ALG II privat krankenversichert, so werden Sie auch während des Leistungsbezuges dieser Versicherung zugeordnet. Sie können in Ihrem bisherigen Tarif verbleiben oder in den Basistarif Ihrer privaten Krankenversicherung wechseln, wo sich der Beitrag halbiert. Sie erhalten vom Grundsicherungsträger einen Zuschuss zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen, maximal in Höhe des hälftigen Basistarifs. Die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung werden vom Grundsicherungsträger im notwendigen Umfang übernommen.
Bekomme ich Arbeitslosengeld II, wenn mein Arbeitslosengeld nicht zum Lebensunterhalt reicht?
Ja, wenn sie trotz Anspruches auf das Arbeitslosengeld noch hilfebedürftig sind - in diesem Fall können Sie ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als aufstockendes Arbeitslosengeld II beantragen.
Habe ich Anspruch darauf, dass mein minderjähriges Kind betreut wird?
Einen Anspruch haben Sie nicht. Ihr persönlicher Ansprechpartner kann Ihnen aber bei der Suche nach einer Betreuung für ihr Kind helfen. Die Jobcenter sind beauftragt, auf die Vergabe von Plätzen zur Kinderbetreuung im Interesse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einzuwirken (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
Haben Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in Haftanstalten untergebracht sind, Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
Nein, wer in stationären Einrichtungen untergebracht ist, ist vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten aber für Personen, die voraussichtlich für weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation untergebracht sind sowie für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig sind.
Ich beziehe Arbeitslosengeld II. Kann ich in Urlaub fahren?
Grundsätzlich gilt: Wer sich ohne Zustimmung seines persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs seines Wohnortes aufhält, hat keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II. Mit vorheriger Zustimmung ist jedoch eine Abwesenheit von drei Wochen im Jahr möglich. Die persönlichen Ansprechpartner prüfen, ob die Genehmigung der beruflichen Eingliederung entgegensteht, oder ob ein Leistungsmissbrauch droht. Auch eine längere Abwesenheit ist mit Genehmigung möglich: Wer bis zu sechs Wochen abwesend ist, bekommt aber nur für die ersten drei Wochen der Abwesenheit Arbeitslosengeld II. Wer länger als sechs Wochen weg sein will, muss in dieser Zeit auf sein Arbeitslosengeld II verzichten. Wer von der Möglichkeit des "Leistungsbezugs unter den erleichterten Voraussetzungen" Gebrauch macht, (siehe: Muss ich alle sechs Monate einen neuen Antrag stellen?) kann von seinem persönliche Ansprechpartner eine Abwesenheit von bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr mit Leistungsfortzahlung genehmigt bekommen. Wer wegen eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins zur Arbeitsuche verreisen muss, bekommt das Arbeitslosengeld II natürlich weiter gezahlt.
Kann ich als Student Arbeitslosengeld II bekommen?
Nein. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist (z.B. Studierende an einer Hochschule), haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das ist unabhängig davon, ob tatsächlich Leistungen nach dem BAföG gewährt werden oder nicht. Nur in besonderen Härtefällen können dem Auszubildenden Leistungen als Darlehen gewährt werden. Neu ist die Möglichkeit der Bewilligung eines kommunalen Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Das ist möglich, wenn Sie als Student noch bei Ihren Eltern wohnen und Ihr Wohnkostenanteil nicht beim Arbeitslosengeld II für Ihre Eltern berücksichtigt wird. Allerdings müssen Sie in diesen Fällen zuerst Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beantragen. Erst wenn das abgelehnt ist, kommt ein Zuschuss in Frage.
Mein Antrag wurde abgelehnt. Kann ich Widerspruch einlegen?
Ja, gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich. Wo und innerhalb welcher Frist steht auf Ihrem Bescheid. Bei Ablehnung des Widerspruchs können Sie vor dem Sozialgericht klagen.
Muss ich alle sechs Monate einen neuen Antrag stellen?
Grundsätzlich ja. Wenn aber keine Veränderung in Ihren Verhältnissen zu erwarten ist, kann die Frist verlängert werden. Das ist der Fall bei Beziehern von Leistungen nach § 65 Abs. 4 SGB II (sog. "58er-Regelung"), Beziehern, bei denen kein Einkommen angerechnet wird, älteren Arbeitsuchenden in Zusatzjobs und Leistungsbeziehern, denen die Arbeitsaufnahme auf absehbare Zeit nicht zumutbar ist (u. a. bei Pflege von Angehörigen, Alleinerziehenden während des Bezugs von Erziehungsgeld). Bei Jugendlichen unter 25 Jahren kommt eine Verlängerung nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Was passiert wenn das Arbeitslosengeld endet?
Wenn Ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld ausläuft, ohne dass Sie eine neue Arbeit gefunden haben, erhalten Sie, wenn Sie hilfebedürftig sind, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Regelbedarfs in Höhe von 374 Euro (Stand 1.01.2012) und zusätzlich die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes II werden eventuell mögliche Mehrbedarfe u.a. für Alleinerziehung oder Behinderung berücksichtigt.
Wer erbringt die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende?
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden vom örtlichen Jobcenter erbracht. Es ist Ansprechpartner für die Leistungsberechtigten, zahlt die Leistungen aus und erbringt die notwendigen Hilfen. Im Jobcenter arbeiten in der Regel die örtliche Agentur für Arbeit und die Kommune zusammen, die beiden Behörden, die für die Leistungen letztlich verantwortlich sind. Die Arbeitsagenturen verantworten die Zahlungen der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Eingliederungsleistungen. Den Kommunen obliegt die Verantwortung die angemessenen Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen wie die Erstausstattung der Wohnung.
Daneben sind sie verantwortlich für die Erbringung der zusätzlichen Bildungs- und Teilhabeleistungen (Bildungspaket) und flankierenden Eingliederungsleistungen. Das Jobcenter zahlt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf sowie angemessene Leistungen der Unterkunft) grundsätzlich in einem monatlichen Gesamtbetrag aus. Insgesamt 108 Kreise bzw. kreisfreie Städte nehmen die Aufgaben in alleiniger kommunaler Verantwortung wahr (sog. zugelassene kommunale Träger).
Wer ist für Obdachlose zuständig?
Ist bei einem Obdachlosen ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, da nicht vorhanden, wird die Zuständigkeit im Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltsort bestimmt. Denn auch Obdachlose sollen die Möglichkeit haben, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, ihre persönliche Situation zu stabilisieren und letztlich auch wieder sesshaft zu werden. Es soll vermieden werden, dass Menschen allein auf Grund ihrer atypischen Lebensgewohnheiten von einer Förderung ausgeschlossen werden.
Wer kümmert sich darum, dass ich in Arbeit vermittelt werde?
Die Arbeitsvermittlung ist Aufgabe des Jobcenters. Wenn die Bundesagentur für Arbeit besondere Dienststellen eingerichtet hat (z. B. die internationale Personalagentur ZAV) oder für einzelne Berufsgruppen zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend angeboten werden (z.B. Fachvermittlung für das Hotel- und Gaststättengewerbe), können Sie sich auch an diese zur Vermittlung wenden. Die Ausbildungsvermittlung für hilfebedürftige Jugendliche ist eine Pflichtleistung der Jobcenter. Das Jobcenter kann aber die örtliche Arbeitsagentur mit deren Zustimmung mit der Ausbildungsvermittlung beauftragen.
Wie können die Jobcenter meine Angaben überprüfen?
Die Jobcenter können unter anderem Ihre Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln, um den KFZ-Halter zu ermitteln. So kann z.B. die Angemessenheit des genutzten Kraftfahrzeuges beurteilt werden. Weiter werden Überprüfungen von Meldedaten ermöglicht. Dies kann u. a. wichtig sein zur Beurteilung der Frage des ständigen Wohnsitzes des Leistungsbeziehers und seiner Bedarfsgemeinschaft. Die Bundesagentur für Arbeit führt Telefonaktionen zu bestimmten Themenschwerpunkten durch, z.B. zur Statusklärung der Betroffenen und zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen. Alle Jobcenter sollen außerdem einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
Der Personalausweis ist am 10.05.2011 abgelaufen. Über das Geld für den Ausweis verfüge ich nicht. Was kann ich unternehmen?
Sie können beim örtlich zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Gewährung der Kosten in Form eines Darlehens beantragen. Ein Darlehen wird nur erbracht, wenn der Bedarf weder durch den Einsatz von Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Das Darlehen ist dann mit einer monatlichen Aufrechnung von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen.
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für die Ausfertigung eines Personalausweises im Regelbedarf erfasst. Die Regelbedarfe werden auch weiterhin als pauschalierte Geldleistungen insgesamt erbracht. Das bedeutet aber auch, dass auf dieser Grundlage sowohl regelmäßig anfallende Bedarfe (z.B. Nahrungsmittel und Getränke) als auch unregelmäßig beziehungsweise in großen zeitlichen Abständen anfallende Bedarfe (z.B. Kosten für den Personalausweis oder Brillenersatz) aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind. Es ist deshalb erforderlich, für solche Bedarfe durch eine Ansparleistung Vorsorge zu tragen. Diese Vorgehensweise entspricht der Lebenswirklichkeit. Einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch Einsparungen in einem anderen auszugleichen, hat auch das Bundesverfassungsgericht als zumutbar angesehen.
