Gesetze

Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil

Das Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil - gilt für alle Teile der Sozialgesetzbücher, soweit nicht in den einzelnen Sozialgesetzbüchern etwas anderes bestimmt ist. Neben den Aufgaben des Sozialgesetzbuches sind die einzelnen Sozialleistungen, die zuständigen Leistungsträger sowie gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs enthalten.

Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen Menschen geschaffen worden, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht. Die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung

Das SGB III umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Das Sozialgesetzbuch III enthält zudem Regelungen zur Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger unterteilt.

Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe

Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - enthält die Vorschriften für die Sozialhilfe in Deutschland. Durch das "Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch" wurde das bisher im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in das SGB eingegliedert. Seit dem 1. Januar 2005 sind vom Sozialhilferecht grundsätzlich nur noch nicht erwerbsfähige Personen erfasst; erwerbsfähige Hilfebedürftige können hingegen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten.