Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil

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Das Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil - gilt für alle Teile der Sozialgesetzbücher, soweit nicht in den einzelnen Sozialgesetzbüchern etwas anderes bestimmt ist. Neben den Aufgaben des Sozialgesetzbuches sind die einzelnen Sozialleistungen, die zuständigen Leistungsträger sowie gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs enthalten.